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Bei einem Probearbeitstag lernen Sie den Betrieb, mögliche Aufgaben und den Arbeitsalltag des Berufs kennen. Zugleich bekommt der Betrieb einen Eindruck von Ihnen. Ein Probearbeitstag ist nicht vorgeschrieben und garantiert keinen Ausbildungsplatz.
Klären Sie vorher, ob Sie nur zuschauen oder Aufgaben übernehmen. Davon hängt unter anderem ab, ob die Zeit bezahlt werden muss und welcher Unfallversicherungsschutz gilt.
Was beim Probearbeiten passiert
Der Betrieb kann Ihnen die Arbeitsplätze zeigen. Sie können Beschäftigte bei ihrer Arbeit beobachten oder selbst eine kleine Aufgabe erledigen. Auch ein Gespräch über den Beruf und den möglichen Ausbildungsplatz gehört dazu. Die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt, sich auf Fragen zu den Aufgaben und zum Betrieb vorzubereiten. Sie nennt für Probearbeit in der Regel höchstens drei Tage. Das ist eine Orientierung, keine gesetzliche Höchstgrenze.
Ausbildungsbewerber müssen nicht grundsätzlich probearbeiten. Ein solcher Tag sagt nicht zuverlässig voraus, ob Sie einen Ausbildungsplatz bekommen. Prüfen Sie auch selbst, ob der Beruf und der Betrieb zu Ihnen passen. Beobachten Sie den Arbeitsalltag und fragen Sie nach Dingen, die für Ihre Entscheidung wichtig sind.
Klären Sie Aufgaben und Zeiten
Entscheidend ist, was Sie tatsächlich tun. Bei einem Kennenlernbesuch schauen Sie sich den Betrieb an und beobachten Beschäftigte, ohne selbst zu bestimmten Arbeiten verpflichtet zu sein. Bezieht der Betrieb Sie dagegen in den Arbeitsablauf ein, weist Ihnen Aufgaben zu und legt Arbeitszeiten fest, spricht das eher dafür, dass Sie rechtlich als Beschäftigte oder Beschäftigter gelten. Auch feste Pausen oder vorgeschriebene Arbeitskleidung können Hinweise darauf sein. Keiner dieser Punkte allein legt fest, wie der Termin rechtlich eingestuft wird.
Ein Praktikum ist eine eigene Möglichkeit, einen Beruf kennenzulernen. Auch hier entscheiden Inhalt und Zweck darüber, ob der Aufenthalt rechtlich als Praktikum oder Beschäftigung gilt. Die Bezeichnung allein reicht nicht. Fragen Sie daher vorher konkret, welche Aufgaben Sie übernehmen und ob Sie dabei eigenständig mitarbeiten sollen.

Lohn hängt von der Tätigkeit ab
Wenn Sie nur zu Besuch sind und nicht arbeiten müssen, haben Sie im Allgemeinen keinen Anspruch auf Lohn. Werden Sie wie eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter eingesetzt, kann dagegen ein Anspruch auf Bezahlung entstehen. Ob der gesetzliche Mindestlohn gilt, hängt unter anderem von Ihrem Alter und Ihrem rechtlichen Status ab. Für Beschäftigte, die unter das Mindestlohngesetz fallen, beträgt er seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto pro Stunde.
Für bestimmte Praktika zur beruflichen Orientierung vor einer Ausbildung oder einem Studium sieht das Gesetz eine Ausnahme vom Mindestlohn vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie gilt für ein Orientierungspraktikum von bis zu drei Monaten. Ein Betrieb kann eine produktive Beschäftigung aber nicht allein dadurch unbezahlt machen, dass er sie „Praktikum“ oder „Probearbeiten“ nennt.
Fragen Sie auch, ob der Betrieb Fahrt- oder Verpflegungskosten übernimmt. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass der Betrieb diese Kosten freiwillig erstatten kann. Halten Sie vorab fest, was vereinbart wurde und ob Sie für Ihre Zeit eine Vergütung erhalten.
Unfallversicherung vorher klären
Bezahlung und Unfallversicherung sind zwei getrennte Fragen. Bei Praktika besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz unabhängig davon, ob sie bezahlt werden. Welche Stelle für die Versicherung zuständig ist, hängt unter anderem davon ab, ob die Schule das Praktikum organisiert oder Sie in den Arbeitsalltag des Betriebs eingebunden sind.
Für Probearbeit gibt es keine pauschale Antwort für jeden Fall. Das Bundessozialgericht hat 2019 entschieden, dass ein Bewerber bei einer Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert für einen möglichen Arbeitgeber als sogenannter Wie-Beschäftigter versichert sein kann. Damit ist eine Person gemeint, die für kurze Zeit ähnlich wie eine beschäftigte Person tätig wird. Bei einem reinen Beobachtungsbesuch ist die Lage anders. Fragen Sie deshalb vor dem Termin, wer für den Unfallversicherungsschutz zuständig ist und welche Tätigkeiten geplant sind.
Für Minderjährige gelten Grenzen
Wenn Sie minderjährig sind, muss der Betrieb zusätzlich die Regeln des Jugendarbeitsschutzes beachten. Für Kinder gelten Beschäftigungsverbote mit Ausnahmen, etwa für schulisch organisierte Praktika. Bestimmte leichte Tätigkeiten sind für Jugendliche mit Zustimmung der Eltern möglich, jedoch nur unter engen Bedingungen.
Diese Ausnahmen berechtigen nicht automatisch zu jeder Art von Probearbeit. Alter, Schulpflicht, Einbindung der Schule und konkrete Aufgaben entscheiden mit. Bitten Sie den Betrieb, vorab mit Ihren Eltern oder Ihrer Schule zu klären, ob der geplante Termin zulässig ist.

So bereiten Sie den Probearbeitstag vor
Klären Sie vor dem Termin, ob Sie beobachten oder mitarbeiten und wann Sie kommen sollen. Fragen Sie, an wen Sie sich vor Ort wenden, welche Kleidung passt und welche Unterlagen Sie mitbringen sollen. Sprechen Sie außerdem Vergütung und Versicherungsschutz an. Wenn Sie krank werden oder den Termin absagen müssen, sollten Sie wissen, wen Sie erreichen.
Informieren Sie sich über den Betrieb, planen Sie Ihre Anfahrt und erscheinen Sie pünktlich. Stellen Sie Fragen, sobald Ihnen etwas unklar ist. Ein Gespräch am Ende des Tages bietet Gelegenheit, Ihre Eindrücke zu besprechen und nach den nächsten Schritten im Bewerbungsverfahren zu fragen.
Probearbeiten ist keine Probezeit
Ein Probearbeitstag ersetzt weder den Ausbildungsvertrag noch die gesetzliche Probezeit innerhalb der Ausbildung. Die wesentlichen Vertragsbedingungen müssen vor Ausbildungsbeginn in Textform festgehalten werden. Die Probezeit im Ausbildungsverhältnis dauert mindestens einen und höchstens vier Monate.
Ein Kennenlerntag hilft Ihnen und dem Betrieb bei der Entscheidung, ob Sie den nächsten Schritt gehen möchten. Die verbindlichen Bedingungen für die Ausbildung stehen jedoch im Ausbildungsvertrag.
Quellen & weiterführende Informationen
- So geht es nach dem Vorstellungsgespräch weiter | Bundesagentur für Arbeit
- Probearbeiten - IHK zu Essen
- So geht es nach dem Vorstellungsgespräch weiter | Bundesagentur für Arbeit
- § 22 MiLoG - Einzelnorm
- Fragen und Antworten zur gesetzlichen Unfallversicherung - BMAS
- Wer ist bei der BGN versichert? | BGN
- § 5 JArbSchG - Einzelnorm
- BBiG - Berufsbildungsgesetz


