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Dauer der Ausbildung: Verkürzen und Verlängern

Die Ausbildungsordnung legt für jeden anerkannten Beruf eine Regelausbildungszeit fest, meist zwischen zwei und dreieinhalb Jahren. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) erlaubt, diese Zeit zu verkürzen oder zu verlängern, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Wer eine Ausbildung plant oder absolviert, sollte die Wege zur Verkürzung und die Gründe für eine Verlängerung kennen. Entscheidend ist, wer den Antrag stellt und an welche Stelle er sich richtet.

Die Ausbildungsordnung legt die Dauer fest

Die Regelausbildungszeit steht in der Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs. Sie gilt für alle Betriebe, die diesen Beruf ausbilden, und hängt nicht vom einzelnen Arbeitgeber ab. Die meisten dualen Ausbildungen dauern zwischen zwei und dreieinhalb Jahren. Schulische Ausbildungen, etwa in Gesundheits- oder Sozialberufen, folgen eigenen Regelungen und können anders aufgebaut sein.

Ein Betrieb kann die Dauer weder eigenmächtig verlängern noch verkürzen. Jede Abweichung von der Regelausbildungszeit braucht eine rechtliche Grundlage im BBiG, und die zuständige Stelle muss beteiligt werden. Das ist in der Regel die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer.

Zwei Wege zur Verkürzung

Das BBiG kennt zwei Möglichkeiten, die Abschlussprüfung früher abzulegen. Der Unterschied ist, wann der Antrag gestellt wird und wie er rechtlich eingeordnet wird.

Der erste Weg ist der Antrag auf Verkürzung der Berufsausbildung. Nach § 8 Abs. 1 BBiG muss die zuständige Stelle die Ausbildungszeit auf gemeinsamen Antrag von Auszubildenden und Ausbildenden kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Auszubildende und Ausbildungsbetrieb müssen den Antrag also gemeinsam stellen. Ohne die Zustimmung des Betriebs ist dieser Weg nicht möglich.

Der zweite Weg ist der Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung. Wird der Antrag erst in den letzten zwölf Monaten der Ausbildungszeit gestellt, gilt er als Antrag auf vorzeitige Zulassung. Der Zeitpunkt des Antrags bestimmt also, welches Verfahren gilt.

In der Praxis lohnt es sich, früh zu klären, ob der Betrieb eine Verkürzung mitträgt. Je früher das Gespräch stattfindet, desto mehr Zeit bleibt, die Formalitäten zu klären und den Antrag richtig zu stellen.

Gründe für eine Verlängerung

Eine Ausbildung kann verlängert werden, wenn das Ausbildungsziel nicht rechtzeitig erreichbar ist. Das Gesetz nennt dafür mehrere Gründe, etwa längere Krankheit, eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung oder Schwangerschaft. Auch sehr schlechtes Abschneiden in der Zwischenprüfung oder schwere Mängel in der Ausbildung zählen dazu.

Für die Abschlussprüfung gilt eine eigene Regel. Wenn Sie die Prüfung nicht bestehen, können Sie die Ausbildung bis zum nächsten Prüfungstermin verlängern, höchstens um ein Jahr. Beim zweiten Fehlversuch ist keine weitere Verlängerung möglich.

Teilzeit und Anrechnung als weitere Wege

Neben Verkürzung und Verlängerung gibt es zwei weitere Möglichkeiten, die Dauer anzupassen. Eine Teilzeitausbildung verlängert die Ausbildungszeit, ermöglicht die Ausbildung aber neben familiären oder anderen Verpflichtungen. Vorbildungszeiten, etwa aus einer schulischen Ausbildung, können unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden und verkürzen die Ausbildung.

Bei beiden Wegen müssen Sie sich mit dem Ausbildungsbetrieb absprechen und in der Regel einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen. Die genauen Bedingungen hängen vom Einzelfall ab.

Julia Kuhn

Statt mich zu fragen: „Was will ich machen?“ habe ich überlegt „Was will ich auf keinen Fall machen?“ Ich wollte einfach einen Beruf, in dem ich mich freue, zur Arbeit zu gehen. Dieses Ziel habe ich erreicht. Um anderen bei der Entscheidung für einen Beruf zu helfen, habe ich biknetz.de gegründet.