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E 303
E 303Auf der Suche nach Arbeit im Auslandeinsatz
Erwerbslose haben die Gelegenheit, im fremden Land nach einer Arbeitsstelle zu streben und erhalten auch in Zukunft Arbeitslosenunterstützung. In Deutschland kann man jedoch nicht sofort nach der Erwerbslosigkeit aufbrechen, sondern muss der Arbeitsagentur mindestens vier Kalenderwochen lang zur Seite stehen, damit Mediationsmaßnahmen initiiert werden können. Wenn Sie eine Arbeitsuche im Auslande planen, müssen Sie die Leistung beantragen, bevor Sie bei der für Arbeitslosenunterstützung verantwortlichen Einrichtung ausscheiden.
Dies ist in Deutschland die lokale Arbeitsagentur. Die erforderliche E 303-Zulassung wird vom verantwortlichen Institut ausgestellt. E 303 setzt sich aus fünf Abschnitten zusammen, die vom kompetenten Versicherungsträger des Landes, in dem das Arbeitsunfähigkeitsgeld bezogen wurde, auszufüllen sind. D 303/05 ist eine Broschüre für Erwerbslose über die wichtigsten Punkte, die bei der Arbeitssuche im In- und Ausland zu beachten sind.
Der zuständige Versicherungsträger stellt dem Erwerbslosen die vom letzten Tag ausgefuellte Bestätigung E 303 aus. Für den Nachweis seines Leistungsanspruchs an die ausländische Arbeitslosenkasse benötigt der Erwerbslose die Bestätigung E 303. Für die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung im Auslande muss sich der Erwerbslose innerhalb von sechs Tagen nach seiner Ausreise bei der für das jeweilige Beschäftigungsland verantwortlichen Behörde anmelden.
Die Arbeitslosenunterstützung wird vom Auslandsarbeitslosenversicherungsträger in gleicher Weise wie in Deutschland gezahlt, sofern das Zertifikat E 303 vorrätig ist. Der Leistungsnachweis im grenzüberschreitenden Verkehr sollte vom Auslandsinstitut auf dem Formular E 303/03 bestätigt werden. Wenn der Erwerbslose keine Beschäftigung im Inland sucht, muss er innerhalb von drei Wochen nach Deutschland zurÃ??ckkehren, um weiter Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu haben.
Ein wiederholter Jobsuchlauf im In- und Ausland ist nur möglich, wenn ein Mitarbeiter in der Folgezeit beschäftigt war, unabhängig davon, in welchem Staat. Auslandsaufenthalt: Registrieren Sie sich innerhalb von sechs Tagen nach der Abfahrt bei der für die Jobsuche im Inland verantwortlichen Behörde. Auf jeden Falle sollten sich Erwerbslose, die planen, ins europäische Ausland zu gehen, um einen Arbeitsplatz zu suchen, bei der lokalen Arbeitsagentur nachfragen.